Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen
    (im Folgenden AGB) gelten für Verträge zwischen, CAD & Carpentry 22 GmbH, 25348 Glückstadt (im Folgenden CC), vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Sven Eike Wüstenhagen, Pappelweg 1, 25348 Glückstadt und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
  2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer
    selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.
  3. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in
    Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
  4. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen finden ausschließlich bei vorheriger schriftlicher Zustimmung der CC Anwendung.
  5. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.
  2. Unternehmerkunden wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt.
  3. Kündigt der Verbraucherkunde den Vertrag, so hat er die bis dahin ausgeführten Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen, wenn und soweit die Kündigung nicht auf Umständen beruht,
    die die CC zu vertreten hat.
    Nach der Kündigung legt die CC Rechnung und erstellt hierfür insbesondere auch eine nachvollziehbare Kostenaufstellung und sendet diese dem Kunden zum Ausgleich mit einer darin benannten Zahlungsfrist zu.

III. Vertraulichkeit der Unterlagen

An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen und sämtlichen Unterlagen von Sonderlösungen, welche die CC im Geschäftsverkehr übermittelt, behält sich CC die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung der CC weder Dritten zugänglich gemacht werden, noch außerhalb der Geschäftsbeziehung mit CC verwendet oder verwertet werden. Ihre Weitergabe an Dritte durch den Kunden erfordert die schriftliche Zustimmung der CC.

IV. Angebote

  1. Die Angebote der CC sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Die zu den Angeboten der CC gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind unverbindlich und basieren auf annähernden Werten.
  3. Die CC ist berechtigt, vom Angebot abweichende gleichwertige Leistungen zu erbringen bzw. gleichwertige Produkte zu verwenden.

V. Vertragsschluss

  1. Verträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn die Bestellung schriftlich durch die CC bestätigt wurde.
  2. Die CC ist berechtigt, Leistungen durch beauftragte Unternehmen ausführen zu lassen.
  3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

VI. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro. Die CC gibt grundsätzlich Nettopreise ohne Mehrwertsteuer an. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe zum Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, zuzüglich der Verpackungs- und Versandkosten.
  2. Maßgebend für die Berechnung der Preise sind die Angaben in der Auftragsbestätigung. Die angeführten Einheitspreise haben im Rahmen der vereinbarten Lieferfrist Bestand. Die CC behält sich eine Anpassung der Preise vor, sofern sich die Kosten für die CC bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern. Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich gelieferten Massen.
  3. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager.
    Kosten und Spesen für Versand, Transport, Versicherungen und etwaige Verpackungen gehen zu Lasten des Käufers, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
    Der Kunde trägt die Kosten für den etwaigen Zoll und die Kosten für die Verzollung.
  4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der CC
    (im Folgenden: Vorbehaltsware).
  5. Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:
    • Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der CC bis zur Erfüllung sämtlicher der CC gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
    • Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an die CC erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
    • Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
    • Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung der CC die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse der CC. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde die CC unverzüglich zu benachrichtigen.
    • Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an die CC ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die an CC abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
    • Auf Verlangen der CC hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und der CC die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die CC wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl der CC freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
  6. Der Verbraucherkunde ist verpflichtet, die Vertragsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  7. Der Verbraucherkunde verpflichtet sich, die Waren weder zu verpfänden noch sicherungsweise zu übereignen. Eine Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ist zulässig.
  8. Wird die gelieferte Ware vor der Bezahlung des Kaufpreises durch den Verbraucherkunden weiterveräußert, so gilt die daraus resultierende Forderung als an den Warenlieferanten abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt)
  9. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erhält die CC Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen stellen wiederum Vorbehaltsware in diesem Sinne dar.
  10. Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache eines Dritten derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil der anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde an die CC schon jetzt den gegen Dritten entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die CC ab. Die CC nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Die Offenlegung der Abtretung gegenüber Dritten ist die CC nur gestattet, wenn sich der Kunde gegenüber der CC in Zahlungsverzug befindet.
  11. Rechnungen sind unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern, nach Erhalt der Rechnung und ohne jeden Abzug binnen 14 Tage zahlbar. Die Einräumung eines Zahlungsziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist CC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern.
  12. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kundens oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher
    Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  13. Die CC ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach dem Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kundens zu mindern geeignet sind und dadurch die Bezahlung offener Forderungen der CC durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
  14. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als einen Monat in Verzug, so ist der Kunde verpflichtet, die CC oder ihren Beauftragten unverzüglich etwaigen Zugang zur Vorbehaltsware zu gewährleisten, um deren Bestand, Werthaltigkeit und Verfügbarkeit festzustellen.
    Weitere Rechte bleiben unberührt.
  15. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die CC berechtigt, die Vertragsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vertragsware durch die CC liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die CC ist nach Rücknahme der Vertragsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

VII. Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Es gelten die jeweiligen Incoterms in der Fassung, die in der Auftragsbestätigung der CC angeführt sind.
  2. Von der CC in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Die CC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  4. Gerät CC mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung von CC auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser AGB auf die gesetzlichen Vorschriften beschränkt.
  5. Kann der Liefertermin nicht eingehalten werden, ist die CC berechtigt, die Ware zu einem angemessenen Ersatztermin zu liefern. Dieser neue Termin wird nach Rücksprache mit dem Kunden festgelegt. Befindet sich die CC hinsichtlich dieses neuen Termins im Lieferverzug, ist der Kunde berechtigt, die Erfüllung der Lieferung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist bei sonstigem Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Jedwede weitere Ansprüche des Kunden in diesem Zusammenhang sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. An die Lieferfristen ist CC nur gebunden, wenn der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt.
  6. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Frachtführer oder zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn die CC noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand/Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr an dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt wurde.
  7. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde, bei Lagerung durch die CC betragen diese 0,5 % des Kaufpreises pro abgelaufener Woche, maximal aber 10 % davon.
  8. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter Voraussetzung einer mit einem schweren LKW befahrbaren Anfuhrstraße. Wartezeiten werden berechnet.

VIII. Verarbeitungshinweise

  1. Die Verarbeitungshinweise der CC sind zu beachten. Falls diese dem Kunden nicht vorliegen, sind sie bei der CC anzufordern. Die Nichtbeachtung der Verarbeitungshinweise führt zum Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte des Kunden. Soweit die Kaufsache weiterverkauft wird, sind die Verarbeitungshinweise dem Käufer zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

IX. Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
  2. Ist der Kunde Unternehmer entscheidet die CC über die Art der Nacherfüllung
    und es gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
  3. Mängelansprüche des Unternehmerkunden verjähren in einem Jahr ab Lieferung.
  4. Soweit die CC technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und dies nicht zu dem geschuldeten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  5. Der Käufer hat die Lieferung nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen seit Erhalt der Lieferung an die CC schriftlich bekannt zu geben.
  6. Die Gewährleistung ist jedenfalls ausgeschlossen bei natürlichem Verschleiß sowie bei sachwidriger Behandlung, übermäßiger Inanspruchnahme und Nachlässigkeit seitens des Kundens.
  7. Bei Transportschäden ist in jedem Fall auch dem Frachtführer Mitteilung zu machen und ein entsprechender Vermerk
    auf dem Frachtbrief (CMR) sowie dem Lieferschein anzubringen. Der Schaden muss vom Fahrer bestätigt sein.

X. Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderliche Energie einschließlich des erforderlichen Anschlusses auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.
  3. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die CC nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle und auf Kosten des Kunden die Handlungen vorzunehmen.

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der CC Erfüllungsort.
  2. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird ausschließlich das sachlich für DE-25348 Glückstadt zuständige Gericht vereinbart.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  4. Für den Fall, dass diese AGB auch in einer fremdsprachigen Übersetzung übermittelt werden, ist bei Auslegungsfragen ausschließlich die deutsche Fassung heranzuziehen.